Satzung

 

Satzung

Diese Satzung tritt am 02. Dezember 1992 in Kraft.

Jedes Mitglied erhält binnen vier Wochen nach seinem Eintritt ein Exemplar dieser Satzung.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „basta e. V. – Verein gegen den sexuellen Missbrauch an Mädchen und Jungen“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 52349 Düren.

3. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Düren eingetragen.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Verein tritt ein für das Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen, das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und wendet sich gegen sexuellen Missbrauch.

Ziel des Vereins ist es, die psychische und soziale Situation von Kindern und Jugendlichen, die Opfer von sexuellem Missbrauch sind, zu verbessern.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen zum Schutz gegen den sexuellen Missbrauch verwirklicht. Diese sollen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über sexuellen Missbrauch beitragen und durch Beratung und Informationen allen Ratsuchenden gezielte Hilfestellung geben.

 

§ 3

Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen.

 

§ 3

 

Satzungsänderung, Auflösung

1. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Anträge auf Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins müssen in schriftlicher Form zusammen mit der Einladung für die Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden.

3. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 10). Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden berechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

5. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Bestätigung einer zweiten Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Einladungsfristen nach § 9 dieser Satzung.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Nordrhein-Westfalen e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für den Themenbereich des sexuellen Missbrauchs an Kindern zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Der Vorstand kann hauptamtliche MitarbeiterInnen einstellen und entlassen. Die Mitgliederversammlung beschließt das hierzu notwendige Verfahren.

 

§ 4

Finanzen

1. Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch

a) öffentliche Zuschüsse,

b) Mitgliedsbeiträge,

c) Erlöse aus Veranstaltungen,

d) Geld- und Sachspenden,

e) Zuwendungen anderer Art.

2. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung, soweit sich die Mitgliederversammlung in einzelnen Fällen die Entscheidung nicht vorbehält.

3. Folgende Verträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung:

a) Kauf, Verkauf, An- und Vermietung sowie die Belastung von Grundstücken und Räumlichkeiten,

b) Kreditgeschäfte über 2.500,00 Euro,

c) Geschäfte, die den Verein länger als sechs Monate verpflichten,

d) Ausgaben, die voraussichtlich nicht durch Vermögen oder Einnahmen des Vereins gedeckt werden können.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Antrag.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch

- Austritt,

- Ausschluss,

- Tod oder bei

- Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam; eine Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge findet nicht statt.

  1. Der Vorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung durch Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausschließen, das gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit seinem Beitrag mehr als drei Monate im Rückstand ist.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Der Ausschluss hat sofortige Wirkung und ist dem Mitglied durch schriftlichen Bescheid unter Angabe von Gründen bekannt zu geben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellungsdatum des Ausschließungsbeschlusses schriftlich eingereicht werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so ist innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein und seine Organe bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Es hat die Beschlüsse des Vereins und seiner Organe zu beachten.

2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 10). Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden berechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch aus fünf Mitgliedern.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind.

8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.

9. Die/der VersammlungsleiterIn und der/die ProtokollführerIn werden zu Beginn der Sitzung gewählt. Über die Mitgliederver- sammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der VersammlungsleiterIn und der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung,

- die Person der/des VersammlungsleiterIn und der/des ProtokollführerIn,

- die Zahl der erschienenen Mitglieder,

- die Tagesordnung,

- die einzelnen Abstimmungsergebnisse,

- Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten zuzustellen.

 

§ 11

Hauptamtliche MitarbeiterInnen,

Geschäfts- und Beratungsstellen

 

Zur Bewältigung der Vereinsarbeit und zur Verwirklichung des Vereinszwecks kann der Verein hauptamtliche MitarbeiterInnen einstellen sowie Geschäfts- und Beratungsstellen einrichten und unterhalten.

 

4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgabe zuständig, sofern bestimmte Aufgaben dieser Satzung gemäß nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes, der vom Vorstand aufgestellt wurde.

b) Erlass einer Beitragsordnung.

c) Festsetzung der Zahl der Beiratsmitglieder und Wahl des Beirates.

d) Wahl der Rechnungsprüfungskommission, die aus zwei

Personen besteht, die nicht dem Vorstand angehören und die nicht hauptamtlich Beschäftigte sind.

e) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.

g) Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung. Anträge gemäß § 8, Absatz 7, § 9, Absatz 5 und § 13, die nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

h) Beschlussfassung über die Aufgaben des Vereins.

5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

6. Die Abstimmungen erfolgen offen. Es ist geheim abzustimmen, wenn ein Mitglied es beantragt.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  1. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.

4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist schriftlich nieder zu legen und allen Vorstandsmitgliedern zugänglich zu machen.

5. Die Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich.

6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Hauptamtliche MitarbeiterInnen des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

7. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand sich selbst ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Zeit berufenen Mitglieds läuft bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Auf dieser ist die/der Nachberufene durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen oder durch die Wahl eines anderen Mitgliedes zu ersetzen.

9. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

10. Über Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der/dem VersammlungsleiterIn und von der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in die Protokolle zu gewähren.

11. Der Vorstand legt am Ende seiner Amtstätigkeit einen Rechenschaftsbericht der Mitgliederversammlung vor.

 

§ 9

Beirat

1. Der Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch aus sieben Vereinsmitgliedern.

2. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist schriftlich nieder zu legen und allen Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.

3. Die Beiratssitzungen sind vereinsöffentlich.

4. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Beirat gewählt ist. Eine Wiederwahl von Beiratsmitgliedern ist möglich.

5. Der Beirat kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch die Wahl eines neuen Beirates abgelöst werden.

6. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, kann der Beirat sich selbst ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise zu berufenden Mitglieds läuft bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Auf dieser ist die/der Nachberufene durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen oder durch die Wahl eines anderen Mitglieds zu ersetzen.

7. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und die Mitgliederversammlung in fachlichen organisatorischen Fragen der Vereinsarbeit zu beraten und den Verein bei der Durchsetzung seiner Ziele zu unterstützen.

8. Über Beiratssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der/dem VersammlungsleiterIn und von der/dem SchriftführerIn zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in die Protokolle zu gewähren.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages.

Es gilt das Datum des Poststempels.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt.

 

§ 13

Satzungsänderung, Auflösung

 

1. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Anträge auf Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins müssen in schriftlicher Form zusammen mit der Einladung für die Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden.

3. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 10). Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden berechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

5. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Bestätigung einer zweiten Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Einladungsfristen nach § 9 dieser Satzung.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Nordrhein-Westfalen e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für den Themenbereich des sexuellen Missbrauchs an Kindern zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Der Vorstand kann hauptamtliche MitarbeiterInnen einstellen und entlassen. Die Mitgliederversammlung beschließt das hierzu notwendige Verfahren.

 

§ 12

Finanzen

1. Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch

a) öffentliche Zuschüsse,

b) Mitgliedsbeiträge,

c) Erlöse aus Veranstaltungen,

d) Geld- und Sachspenden,

e) Zuwendungen anderer Art.

2. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung, soweit sich die Mitgliederversammlung in einzelnen Fällen die Entscheidung nicht vorbehält.

3. Folgende Verträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung:

a) Kauf, Verkauf, An- und Vermietung sowie die Belastung von Grundstücken und Räumlichkeiten,

b) Kreditgeschäfte über 2.500,00 Euro,

c) Geschäfte, die den Verein länger als sechs Monate verpflichten,

d) Ausgaben, die voraussichtlich nicht durch Vermögen oder Einnahmen des Vereins gedeckt werden können.